Sängerkreis-OWL e.V.
Sing mit uns.

Sängerkreis Ostwestfalen-Lippe e.V.

im Chorverband NRW e.V.

im Deutschen Chorverband e.V.

 

S a t z u n g

 

Präambel

 

1. Der Sängerkreis Ostwestfalen-Lippe e.V. ist eine kulturpolitische Organisation, parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

2. Im Zeitalter der Technik und der fortschreitenden Automation ist der Mensch in Gefahr, die Verbindung mit den Werten des Geistigen und Seelischen zu verlieren und sein Leben von materiellen Interessen einseitig bestimmen zu lassen.

 

3. Dieser Gefahr vermag die Kraft des Musischen entgegenzuwirken. Im musikalischen Raum nimmt die Musik als unmittelbarste der Künste eine Vorrangstellung ein. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Musik und insbesondere das Singen als ihre ursprünglichste Äußerung unserem Leben zu verbinden.

 

4. Diese Erkenntnis bildet die Grundlage für das Wirken des Deutschen Chorverbandes e.V. und seiner Untergliederungen.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Sängerkreis Ostwestfalen-Lippe e.V. im Chorverband NRW e.V. im Deutschen Chorverband e.V. (im Nachfolgenden „Sängerkreis“ genannt). Er hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.


Der Sängerkreis fördert die Kunst und Kultur.

 

Er ist Mitglied im Chorverband NRW e.V. im Deutschen Chorverband e.V.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben


Der  Satzungszweck verwirklicht die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. 


1. Der Sängerkreis bezweckt den Zusammenschluss von Chören aller Gattungen zu einem künstlerischen und demokratischen geformten Verband.

 

2. Er und seine Mitgliedervereine sind mitverantwortliche Träger der öffentlichen Kunstpflege und des Volksbildungswesens. Sie haben die Aufgabe, die Vokalmusik aller Epochen, soweit sie sich als überzeitlich gültig erwiesen hat, zu pflegen. Sie dienen der Erhaltung und Verbreitung des Volksliedes und der Chormusik und setzen sich für das zeitgenössische Musikschaffen ein.

 

3. Der Sängerkreis setzt sich insbesondere für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit ein.

 

4. Der Sängerkreis erkennt die Satzung des Chorverbandes NRW e.V. und die Satzung des Deutschen Chorverbandes e.V. an.

 

§ 3

Gewinn- und Vermögensbildung, Verbot der Begünstigung

 

1. Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Vorschriften der Steuergesetze.

 

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Sängerkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises.

 

4. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Sängerkreises weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Sängerkreises.

 

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes und des Sängerkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Mitgliedschaft (Aufnahme)

 

Im Sängerkreis können kulturpflegende Vereinigungen aufgenommen werden, insbesondere solche, die dem Chorgesang verbunden sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann Einspruch beim Chorverband NRW e.V. erhoben werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

 

§ 5

Mitgliedschaft (Austritt)

 

Der Austritt aus dem Sängerkreis kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er erfordert die eingeschriebene Kündigung bis zum 30.09. des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Jahresende vollständig zu zahlen.

 

§ 6

Mitgliedschaft (Ausschluss)

 

Mitglieder, die gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen oder die mehr als sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand bleiben, können nach vorheriger Anhörung bzw. Mahnung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an die Sängerkreisdelegiertenversammlung möglich, deren Entscheidung endgültig ist.

 

§ 7

Organe des Sängerkreises

 

Die Verwaltung des Sängerkreises erfolgt durch folgende Organe:

 

1. Den Sängerkreisvorstand

2. Die Sängerkreisdelegiertenversammlung

 

§ 8

Der Sängerkreisvorstand

 

Der geschäftsführende  Sängerkreisvorstand besteht aus dem Sängerkreisvorsitzenden, dem Schriftführer (Geschäftsführer) und dem Kassierer. Der Sängerkreis wird vertreten durch den Sängerkreisvorsitzenden oder durch die zwei weiteren Mitglieder des Sängerkreisvorstandes.

 

§ 9

Die Sängerkreisdelegiertenversammlung

 

1. Die ordentliche Sängerkreisdelegiertenversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Sängerkreisdelegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder der Sängerkreisvorstand dies für erforderlich hält.

 

2. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagessordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen.

 

3. Die Vereine entsenden für je angefangene 20 aktive Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die Meldung des letzten Jahres.

 

4. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Diese werden jeweils vor Beginn der Versammlung gewählt. Es besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Beschlüsse werden außer über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang

 

§ 10

Kassenprüfer

 

Zur Kontrolle und Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung werden von der Sängerkreisdelegiertenversammlung alle 3 Jahre zwei Delegierte, die nicht dem Sängerkreisvorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie haben mindestens einmal jährlich eine Geschäftsprüfung vorzunehmen und den Sängerkreisdelegiertenvorstand über die Ergebnisse zu unterrichten. Außerdem haben sie der Sängerkreisdelegiertenversammlung einen umfassenden Prüfungsbericht über die abgelaufene Legislaturperiode vorzulegen.

§ 11

Bundesabzeichen

 

Die Mitglieder des DCV tragen ein einheitliches Bundesabzeichen, das nur durch den Bundesverlag vertrieben werden darf. Ehrenzeichen und Urkunden werden nach einer gesonderten Ehrenordnung verliehen.

 

§ 12

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur durch die Sängerkreisdelegiertenver-sammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 13

Besuch der Mitgliederversammlungen

 

Der Sängerkreisvorstand ist berechtigt, die Mitgliederversammlungen seiner Mitgliedsvereine zu besuchen.

Die Mitgliedervereine sollen den Sängerkreisvorstand dazu einladen.

 

§ 14

Mitgliedsbeiträge

 

Die Vereine haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Abrechnungsmodalitäten von der Sängerkreisdelegiertenversammlung beschlossen werden.

 

Die Zeitschrift „Neue Chorzeit“ sowie die Abzeichen und Urkunden sind gesondert mit dem Sängerkreis abzurechnen.

 

§15

Auflösung, Mittelverwendung

 

Die Auflösung des Sängerkreises kann nur in einer eigenen hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Chorverband NRW e.V. im Deutschen Chorverband e.V. zu. Das Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt werde.

Diese Satzung wurde am 11. März 2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Alle vorher gültigen Satzungen treten damit außer Kraft.